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Satzung

beschlossen durch Abstimmung der Mitgliederversammlung vom 07.02.2023

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen
DAS KINDERHAUS freier gemeinnütziger Verein e.V.
Er hat seinen Sitz in Elmshorn und ist in das Register des Amtsgerichts in Pinneberg eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Gemeinnütziger Charakter des Vereins

Die Arbeit des Vereins dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Vorstand darf nur solche Geschäfte abschließen, deren Finanzierung durch die zu erwartenden Einnahmen gesichert sind. Er ist nicht berechtigt, die Mitglieder durch Rechtsgeschäfte persönlich zu verpflichten.

§3 Aufgaben des Vereins

Aufgabe des Vereins ist die Errichtung und das Betreiben von Kindertageseinrichtungen und von kinderorientierten Angeboten.

§4 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen volljährigen Personen und juristischen Personen offen.
2. Beitrittserklärungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
3. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrags wird durch die Vereinsbeitragsliste festgesetzt. Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgelegten Mitgliedsbeiträge zu entrichten und sich für die satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins einzusetzen.
4. Die Mitgliedschaft erlischt
  a. durch Tod des Mitgliedes,
  b. durch Kündigung, die unter Wahrung einer dreimonatigen Frist zum Ende des Kalenderjahres an den Vorstand zu richten ist,
  c. durch Ausschluss; der Ausschluss ist vom Vorstand zu beschließen und dem betroffenen Mitglied mit Begründung durch Einschreiben mitzuteilen. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats Einspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Während des Einspruchsverfahrens ruht die Mitgliedschaft.
  d. Durch Streichung aus der Mitgliederliste.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate in Verzug ist und trotz schriftlicher Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen ausgeglichen hat. In der Mahnung muss das Mitglied auf die bevorstehende Streichung aus der Mitgliederliste hingewiesen werden. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
5. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
6. Mitgliedschaft für Familien mit Kindern im Kinderhaus
Wegen der besonderen Trägerschaft durch einen gemeinnützigen Verein ist die Mitgliedschaft der Eltern mit Kindern in unserer Einrichtung sinnvoll und wünschenswert. Für Familien mit aufgenommenen Kindern ist die Mitgliedschaft im Trägerverein obligatorisch. Hierzu genügt die Mitgliedschaft (mindestens) einer Familienangehörigen bzw. sorgeberechtigte Person (i. d. R. ein Elternteil).

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Beirat

§6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird unter Angabe der Tagesordnung einmal jährlich von dem Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden unter Wahrung einer Frist von zehn Tagen schriftlich einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladung an die letzte dem Verein von dem Mitglied bekannt gegebene Anschrift. Die Mitgliederversammlung hat in den ersten vier Monaten eines jeden Jahres stattzufinden.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind entweder aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.
4. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die
  a. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes,
  b. Genehmigung der Jahresrechnung,
  c. Genehmigung der Aufnahme von Krediten gemäß § 7 Absatz 8,
  d. Genehmigung der vom Vorstand vorgeschlagenen Vereinsprojekte,
  e. Entlastung des Vorstandes,
  f. Wahl des Vorstandes,
  g. Festsetzung der Vereinsbeitragsliste,
  h. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  i. Beschlussfassung über die Vereinsauflösung.
5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Juristische Personen üben das Stimmrecht durch ihr zuständiges Organ aus.
6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse, welche die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Inhalt haben, bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Entsprechende Änderungsanträge oder eine beantragte Auflösung des Vereins müssen den Mitgliedern schriftlich spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
7. Jedes Mitglied kann zu Beginn der Mitgliederversammlung beantragen, dass weitere satzungsgemäße Angelegenheiten, die konkret auszuführen sind, nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten, die von dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.
9. An Stelle einer Mitgliederversammlung nach Abs. 2 kann zu einer virtuellen Mitgliederversammlung einberufen werden. Die virtuelle Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung nach Abs. 1 nachrangig. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video oder Telefonkonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig ein Passwort. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.

§7 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus
 
a. drei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern (§ 26 BGB) und
b. bis zu sechs Beisitzern.

Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die natürliche Personen sind.
Dem Vorstand darf maximal eine Person angehören, die Arbeitnehmer des Vereins ist. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Diese Begrenzung findet keine Anwendung auf geringfügig beschäftigte Mitglieder.

2. Der Vorstand beruft und leitet die Mitgliederversammlung.
3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu Neuwahlen im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied berufen, um die ordnungsgemäße Vereinsführung sicherzustellen.
4. Je zwei der drei vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder vertreten den Verein außergerichtlich oder gerichtlich.
5. Der Vorstand tritt nach Bedarf auf Einladung des Vorsitzenden oder auf schriftliches Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zusammen.
Beschlussfähig ist der Vorstand bei Anwesenheit von drei Mitgliedern. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Sitzung des Vorstands ist eine Niederschrift zu fertigen.
6. Zu jeder Zeit sollte gewährleistet sein, dass dem Vorstand mindestens zwei Mitglieder angehören, um die Handlungsfähigkeit sicherzustellen.
7. Vertrauliche Personalfragen sind zum Schutze der Mitarbeiter/-innen und aus Gründen der Fürsorgepflicht ausschließlich von vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern (nach § 7, Abs.1a. bzw. Vereinsregister) in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber zu beraten. Über die Zuständigkeit entscheidet der/die Vorsitzende.
8. Um die Liquidität der Einrichtung zu sichern, wird der vertretungsberechtigte Vorstand ermächtigt, mit der Hausbank einen Dispositions-/Kontokorrentkredit zu vereinbaren. Die Kreditlinie darf die Höhe der durchschnittlichen, monatlichen Personalkosten nicht übersteigen. Die Bereitstellung von Sicherheiten ist ggf. bei den Gremien der Stadt Elmshorn zu beantragen. Das Einverständnis des zuständigen Fachdienstes ist in jedem Falle einzuholen.

§8 Beirat

Der Beirat besteht aus sechs Personen; er ist zu gleichen Teilen aus Mitgliedern der Elternvertretung (§ 9 der Satzung), Vertretern der pädagogischen Kräfte und Vertretern des Vereinsvorstandes (§ 7 der Satzung) zu besetzen.
Zusätzlich wird ein Vertreter der Standortgemeinde hinzugezogen. Elternvertretung, pädagogische Kräfte und Vereinsvorstand wählen die auf sie entfallenden Beiratsmitglieder jeweils mit einfacher Mehrheit. Die Aufgaben des Beirats ergeben sich aus § 32 KiTaG. Sitzungen des Beirates finden mindestens zweimal jährlich statt und werden durch den von den Mitgliedern des Beirates mit einfacher Mehrheit zu wählenden Beiratsvorsitzenden einberufen.

§9 Elternversammlung und Elternvertretung

Die Elternversammlungen der einzelnen Gruppen wählen gemäß § 32 KiTaG jeweils zwei Elternvertreter/-innen. Die Elternvertreter/-innen der Gruppen bilden die Elternvertreterversammlung der Kindertagesstätte. Die Elternvertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n. Die/der Vorsitzende beruft mindestens einmal jährlich im Einvernehmen mit der Leitung des Hauses eine Gesamt-Elternversammlung ein. Die Elternvertreterversammlung entsendet zwei ihrer Mitglieder in den Beirat der KiTa (siehe § 8 der Satzung). Weitere Aufgaben der Elternvertreter ergeben sich aus § 32 KiTaG.

§10 Rechnungsprüfer

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung jährlich einen Prüfungsbericht. Die Rechnungsprüfer werden jeweils für zwei Jahre gewählt; die Wiederwahl ist zulässig.

§11 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung beantragt werden. Der Beschluss über den Antrag obliegt einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung.
2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so kann eine innerhalb von sechs Wochen erneut zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung die Auflösung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen.
3. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband e.V., Landesverband Schleswig-Holstein in Kiel, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Der Beschluss ist dem zuständigen Finanzamt
anzuzeigen.

Elmshorn, 07.02.2023