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Beitragsordnung

Die Beitragsordnung ist in ihrer jetzigen Fassung seit dem 01.08.2023 gültig.

§ 1 Allgemeines

  1. Für die Inanspruchnahme eines Platzes im Kinderhaus werden nach § 31 KiTaG zur teilweisen Deckung der Kosten Beiträge von den Eltern erhoben. Sie betragen für die Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr 5,80€ und für Kinder ab dem 4. Lebensjahr 5,66€ je wöchentliche Betreuungsstunde.
  2. Die Beiträge der Eltern bestehen aus Beiträgen für die Betreuung sowie aus Verpflegungskosten. Im Einzelfall werden, nach gesonderter Ankündigung, ggfs. Kostenbeiträge für Ausflüge erhoben. Darüber hinaus gibt es keine weiteren Kostenbeiträge der Eltern.
  3. Der Träger des Kinderhauses oder eine von ihm beauftragte Person darf zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Regelung die notwendigen Daten der Kinder und ihrer Erziehungsberechtigten erheben, verarbeiten und nutzen.
  4. Die Aufnahme und Betreuung von Kindern im Kinderhaus wird durch den Betreuungsvertrag und die Konzeption geregelt.

§ 2 Entstehung und Fälligkeit der Beiträge

  1. Das Kindergartenjahr beginnt in der Regel am 01.08. eines Jahres und endet am 31.07. des darauffolgenden Jahres.
  2. Mit dem Tage der Aufnahme des Kindes in das Kinderhaus entsteht die Beitragspflicht.
    Die Beiträge werden zum 15. des laufenden Monats per Sepa-Lastschriftverfahren eingezogen.
  3. Der volle Monatsbeitrag ist ab Aufnahmemonat (gem. Betreuungsvertrag) des Kindes unabhängig vom tatsächlichen Aufnahmedatum zu entrichten.
  4. Werden die Beiträge unbegründet nicht gezahlt, behält sich der Träger die außerordentliche Kündigung vor. Diese entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung.

§ 3 Höhe der Beiträge

  1. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach § 31 des KiTaG in Verbindung mit dem § 7 Abs. 1 KiTaG (Geschwisterermäßigung). Beitragsveränderungen werden den Eltern durch Aushang bekannt gegeben.
  2. Ist den Erziehungsberechtigten die Belastung des Beitrags nicht zuzumuten, können sie gemäß § 90 Abs. 3 KJHG und § 7 Abs. 2 KiTaG einen Antrag auf Sozialstaffelermäßigung bei der Stadt Elmshorn stellen. Zum Nachweis der Berechtigung einer ermäßigten Beitragszahlung sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, die notwendigen Unterlagen dem Antrag beizufügen. Die Ermäßigung des Beitrages erfolgt nach der Maßgabe des § 90 Abs.4 KJHG.
  3. Beiträge für Verpflegung werden als Monatsbeiträge ganzjährig, auch während der Schließzeiten ungekürzt, erhoben. Die Beiträge umfassen sämtliche Aufwendungen, die für den Einkauf, die Zubereitung und die Austeilung der Verpflegung einschl. Getränke entstehen. Sie beinhalten neben Sachkosten auch die (anteiligen) Personalkosten des Küchenpersonals.

    Die Beiträge für die Mittagsverpflegung betragen ab dem 01.08.2023 60,00 Euro monatlich für Krippenkinder und 65,00 Euro für Elementarkinder.

    Dazu kommen gestaffelte Beiträge für Frühstück bzw. Nachmittagssnack, die wegen der unterschiedlichen Betreuungszeiten in den Gruppen wie folgt festgelegt sind:
GruppeBetreuungszeitBetrag
Küken08:00 Uhr - 13:00 Uhr10,00 Euro montalich
Marienkäfer08:00 Uhr - 13:00 Uhr10,00 Euro montalich
Piraten08:00 Uhr - 14:00 Uhr10,00 Euro montalich
Pinguine08:00 Uhr - 14:00 Uhr10,00 Euro montalich
Eichhörnchen08:00 Uhr - 17:00 Uhr16,00 Euro montalich
Raupen08:00 Uhr - 17:00 Uhr16,00 Euro montalich

Diese Kosten werden u.U. an den aktuellen Bedarf wegen Preissteigerungen im Einzelhandel angepasst. Außerdem kann es Sonderregelungen für das Frühstück in den einzelnen Gruppen geben.
Die Beiträge für die Verpflegung werden gemeinsam mit dem Beitrag für die Betreuung eingezogen. Am Ende des Kindergartenjahres erfolgt auf Anfrage die Ausstellung einer Beitragsbescheinigung, die nur die Betreuungskosten umfasst, um die Kosten von den Eltern ggfs. gegenüber Dritten nachzuweisen.

  1. Beitragsfreistellungen für die Verpflegungskosten können bei Vorliegen der Voraussetzungen auf „Bildung und Teilhabe“ in Form einer Bildungskarte beim Kreis Pinneberg als örtlicher Träger oder dem Jobcenter beantragt werden.
    Die Ermäßigung umfasst nicht den Anteil für das Frühstück bzw. den Nachmittagssnack, sondern ausschließlich den Anteil für die warme Mittagsverpflegung.
  2. Die rechtzeitige Beantragung von Ermäßigungen obliegt der Verantwortung der Erziehungsberechtigten. Die verspätete Antragstellung und Bewilligung von Ermäßigungen entbindet für die Zeit vor Antragstellung nicht von der Beitragspflicht.
    Die Beitragsschuld verbleibt somit auch bei Bewilligung von Ermäßigungen/Beitragsfreistellungen bei den Erziehungsberechtigten. Diese sind insbesondere für die rechtzeitige Beantragung der Erst- und Folgeanträge verantwortlich.

§ 4 Ende der Beitragspflicht

  1. Die Beitragspflicht endet nach ordentlicher, schriftlicher Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist.
  2. Bezüglich der jeweils gültigen Kündigungsfristen wird auf den Betreuungsvertrag verwiesen

§ 5 Schuldner

  1. Die Erziehungsberechtigen oder die Person, auf deren Antrag das Kind in die Einrichtung aufgenommen wurde, sind zur Zahlung der Beiträge verpflichtet. Sind mehrere Personen Beitragsschuldner, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.

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